Ausbildung zum Brandschutzhelfer
Qualifizierung nach DGUV Information 205-023

Generell muss in allen Betrieben ab einem Mitarbeiter der betriebliche Brandschutz durch die Bestellung eines Brandschutzhelfers gewährleistet werden. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten einzuhalten und Ihre Mitarbeiter praxisorientiert zu schulen.
Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 10 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 sowie aus der ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“). Der Betreiber der Arbeitsstätte trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter.
Eine ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfern ist vorgeschrieben. Früher galt ein Richtwert von 10% der Mitarbeiter, welcher sich auch heute noch als Orientierung empfiehlt. Je nach Brandgefährdung (z.B. Arbeit mit Lacken), bei Schichtbetrieb oder Anwesenheit vieler Personen kann ein höherer Anteil erforderlich sein.