Ausbildung zum/zur Kranführer/in
Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 309-003

Bei der Nutzung von Kranen lauern immer wieder zahlreiche Unfallgefahren. Dabei geht es nicht nur darum, den Kran fachgerecht zu warten, sondern den Bediener in alle Besonderheiten und Gefahrenquellen zu unterweisen und so ein Verantwortungsbewusstsein zu schaffen. Ich biete Ihnen sowohl die vorgeschriebenen Ausbildungen für neue Mitarbeiter an als auch Fortbildungen für Mitarbeiter, die bereits praktische Erfahrungen haben.
Im DGUV 52, DGUV Vorschrift 1, DGUV Grundsatz 350-001 & DGUV Grundsatz 309-003 ist es geregelt, dass in Deutschland nur ausgebildete Kranführer eine Krananlage steuern dürfen. Nach dem DGUV Grundsatz 309-003 trägt der Unternehmer die Verantwortung, ausschließlich ausgebildete Kranführer einzusetzen.
Eine Ausbildungspflicht besteht unabhängig von der Tragfähigkeit und der Bauart des Kranes. Ausgenommen sind lediglich Krane, bei denen alle Bewegungen durch Muskelkraft erzeugt werden (handbetätigte Krane).
Einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Fahrausweis erhalten Sie nur, wenn die Ausbildung nach deren Grundsätzen absolviert wurde. Einen Nachweis müssen im Regressfall der Unternehmer sowie der Ausbildungsbetrieb dokumentieren können.